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INHALT | ISLAMISCHE SITTE |
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Ihlâs Stiftung Band – 6 | ||||
LÜGEN BEIM GESCHÄFT 117 — Wer beim Kauf oder Verkauf lügt, dem bleibt die Gnade ALLAH’s, des Erhabenen, versagt. Der heilige Prophet hat verkündet: (Am Tage der Auferstehung übt ALLAH, der Erhabene, gegen drei Arten von Menschen keine Barmherzigkeit aus: 1) Gegen den, der beim Verkauf lügt und teuer verkauft. 2) Gegen den, der immer und öfters schwört. 3) Gegen den, der Wasser besitzt und einem anderen nicht davon gibt). 118 — Denen, die dem Wasser benötigenden Menschen kein Wasser geben, wird ALLAH, der Erhabene sagen: ihr habt mit MEINEM Wasser zurückgehalten und es MEINEN Dienern nicht gegeben. Nun habe ICH MEINE Gnade nicht auf euch gelassen. 119 — O mein Kind! Wenn du einem etwas verkaufst und man darauf verzichtet und es zurück gibt, nimm jene Ware zurück. Es schadet nicht, die Ware zurückzunehmen. ALLAH, der Erhabene, gewährt die Fruchtbarkeit und schenkt dir es zehnmal. 120 — O mein Kind! Wer an diesen drei Dingen eine Fälschung übt, dem berichtet ALLAH, der Erhabene, in der Sure Mutaffifîn (Die das Maß Verkürzenden) im heiligen Koran: (Wer beim Kauf oder Verkauf fehlend wiegt oder meßt, für den gibt es bittere Qual). 121 — Hüte dich vor den Menschen- bzw. Tierrechten. Bemühe dich, um deine Schuld auszuzahlen, wenn du welche hast. Das Totengebet dessen, der ein Pfennig Schuld hatte, ließ der Heilige Prophet nicht verrichten. Solange der Mensch seine Schuld nicht auszahlt, darf er nicht ins Paradies kommen. [Wenn die Ehefrau fordert, soll der Ehemann ihr die bei der Heirat auszuzahlende Mitgift (Mechr-i muadsch-dschel) sofort auszahlen. Falls der Ehemann von seiner Frau geschieden wird, soll er ihr die nach der Heirat in Raten zu zahlende Mitgift (Mechr-i müedsch-dschel) sofort auszahlen. Der Eheman soll seine Schulden für die Mitgift in seinem Testament erwähnen. Nach seinem Tod muss die Mitgift seiner Frau umgehend vor der Austeilung der Erschaft ausgezahlt werden, selbst wenn ihr Ehemann kein Testament hinterlassen hat. Wer im Falle der Scheidung seiner Frau keine Mitgift auszahlt, soll im Diesseits eingesperrt und im Jenseits gequält werden. Der Ehemann darf die Mitgift nicht als Sekat (Armensteuer) oder Sadaka-i fitr (Fastenalmosen) oder Opfertiergeld gelten lassen. Die Ehefrau muss die Armensteuer aus ihrer Mitgift zahlen, wenn ein Jahr nach dem Erhalten der Mitgift vergangen ist. Es gilt auch als Menschenrechte, seine Verwandten und Untergebenen Religionskenntnisse zu lehren.] Eine heilige Hadith lautet: (Besitzt ein Mensch Schulden und bemüht sich um sie auszuzahlen, so ist die Hilfe ALLAH’s, des Erhabenen, mit ihm).
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