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INHALT

ISLAMISCHE SITTE

Ihlâs Stiftung Band – 6

  1-Anfang

  2-Die Übersetzung Von Dem Buch Ejjühelwelled(O Mein Kind!)

  3-Die Rituelle Waaschung
  4-Die Bedingungen Vor Der Gebetsverrichtung
  5-Die Rituellen Sitten In der Moschee
  6-Der Gebetsruf
  7-Die Vorzüge des Heiligen Monats Ramadan
  8-Der Glaube
  9-Das Grußgebet
10-Lügen Beim Geschäft
11-Das Anvertrautsein Des Körpers
12-Die Vorzüge Des Festes
13-Die Frömmigkeit "Süchd Und Takwa"
14-Der Gehorsam Gegen Die Eltern
15-Die Trauung
16-Die Rituellen Sitten Am Freitag
17-Die Guten Sitten Bei Der Unterhaltung Mit Den Gelehrten
18-Die Mahlzeit
19-Die Menstruation Und Das Wochenbett
20-Die Notwendigkeit Und Die Rechtsschulen
21-Die Geduld
22-Der Grabbesuch
23-Die Armensteuer (Sekat)
24-Sozialvereine, Glücksspiele, Versicherungen
25-Imam-i Gazali, Hudschdschet-ul Islam, Einem Grundfeiler Des Islams
26-Zur Berechnung Der Kible-Zeit
27-Die Gebete
28-Islamische Wissenschaften

29-Glossar



SOZIALVEREINE, GLÜCKSSPIELE, VERSICHERUNGEN

213 — Sozialvereine wie Grüner Halbmond (Antialkoholiker-Organisation), Roter Halbmond, Kinderschutzverein und Stiftung Ichlas betrachtet man als Regelung, die man in dem islamischen Sinn Hibe, Spende, nennt. Das sind keine Stiftungen sondern Sozialvereine. Stiftungsgüter werden nach den Voraussetzungen des Stifter verfügt. Sozialvereine werden von deren Vorsitzenden geleitet. Eigentümer der Sozialvereine gelten als Besitz der Vorsitzenden. Auf diese Weise hat man die Möglichkeiten, im Auftrag des Vorsitzenden den Armen und von einem Unglück bzw. einer Naturkatastrophe Betroffenen zu helfen, allerlei Wohltaten zu verrichten, wissenschaftliche und moralische Bücher zu veröffentlichen, den Schulen und Krankenhäusern zu spenden. Jeder Mitglied vom Verwaltungsrat ist Berater des Vorsitzenden. Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten als Aufträge des Vorsitzenden. Alle Beauftragten, ob bezahlt oder unbezahlt, sind Helfer des Vorsitzenden. Der Vorgänger soll seinem Nachfolger alle Eigentümmer der Stiftung übergeben, wenn er als Vorsitzender ausgewählt wird.

Im Buch Ichtiyâr steht bezüglich der Spende im folgenden: Spenden heißt schenken. Die Spender bzw. Spenderinnen oder deren Vertreter äußern, dass sie ihre Spenden übergeben haben. Der Vorsitzende [oder sein Stellvertreter] muss auch äußern, dass er Spenden übernommen hat. Dann übernimmt er die Spenden. Vor der Übernahme darf man darauf verzichten, nicht zu spenden oder die Spende nicht zu übernehmen. Nach der Übernahme der Spenden gelten sie als Eingentümer des Vorsitzenden. Ein Geschenk, das man einem Kind geben will, darf von dessen Eltern oder Vormund übernommen werden. Es ist auch gestattet, ein Eigentum zu spenden, das aufgeteilt werden soll aber unteilbar ist. Man darf allein Interessen ohne Eigentümer nicht spenden. Man darf das Benutzungsrecht eines Eigentums spenden. Das nennt man Ausleihe. Dieses Eigentum gilt als anvertrautes Gut beim Benutzer. Man darf ein Haus leihen, um zu wohnen. Ein Teil eines Eigentums darf man nach der Aufteilung spenden. So sind Teile eines Gebäude, die Früchte eines Baumes und die Saat auf einem Feld. Zwei Besitzer dürfen ihr gemeinsames Eigentum [beispielsweise ein Haus] spenden. Ein Besitzer darf ein Eigentum zwei [oder mehreren] Personen spenden. [Wenn ein Eigentum teilbar ist, ist es besser, es nach der Teilung zu spenden. Aus diesem Grund muss man seine Spende nicht einem Sozialverein, sondern dessen Vorsitzenden spenden. Damit eine Spende rituell gilt, muss sie nicht einer juristischen sondern einer natürlichen Person übergeben werden. Man darf ein Eigentum zwei Armen als Almosen geben. Die Spenden, die den Armen gegeben werden, gelten als Almosen. Das Almosen, das einem Reichen gegeben wird, gilt als Spende. Es ist gestattet, ein Eigentum zurückzufordern, das einem nicht nahen Verwandten gespendet wurde. Aber wenn dieses Eigentum übernommen oder gekauft oder wenn einer von beiden gestorben ist, darf man die Spende nicht zurücknehmen. Altwerden der Tiere, Wachsen der Pflanzen, Färbung bzw. Schneidung der Stoffe und Vermehrung der Spenden gelten. Es ist kein Hindernis, eine Spende zurückzuverlangen, wenn sich ihr Wert vermindert hat. Den Gegenwert einer Spende darf auch ein anderer zahlen. Wenn man eine Ware gibt, ohne von deren Gegenwert zusprechen, gilt sie nicht als Gegenwert. Ein Gegenwert darf weniger oder mehr sein. [Die Quittung des Übernehmers gilt als Gegenwert der Spende.] Es ist gestattet, etwas zu spenden, in der Voraussetzung, dass man einen Gegenwert anbietet. Vor der Übernahme darf man darauf verzichten, eine Spende nicht zu übergeben bzw. nicht zu übernehmen. Nach der Übernahme der Spende darf man mit Zustimmung von beiden Seiten darauf verzichten. Man darf jemandem sagen: “Solange du lebst, darfst du in meinem Haus wohnen!” Wenn er auch gestorben ist, soll man es seinem Erbe zurückgegeben. Man darf nicht so etwas sagen: “Du darfst in meiner Wohnung wohnen! Wenn einer von uns stirbt, soll sie dem lebenden gehören!” Das ist ungültig. Denn in solchem Fall würde einer darauf warten, dass der andere stirbt. Das wird Rukbî genannt. Es ist nicht gültig, todesbedingte oder riskante Bedingungen zu stellen, um etwas zu haben. [Es versteht sich, dass Todesfall-, Feuer- Unfallversicherung und dergleichen ungültig sind. Da diese ebenfalls als Glücksspiel gelten, sind sie unerlaubt.] Ein abgegebenes Almosen darf man niemals zurückverlangen. Wenn man gelobt hat, Almosen zu geben, darf man es in Handelswaren zahlen. [Wenn man keine Handelswaren hat, zahlt man es in Gold oder Silber, falls es zahlungsfähig ist.] In andere Waren darf man nicht zahlen. Wenn man keine bestimmte Menge versprochen hat, darf man in diesem Fall in allerlei Waren zahlen, die man zugleich als Armensteuer abgeben darf. [Geldscheine und Metallgelder sind keine Sekatwaren. Statt dessen zahlt man von gleichem Wert in Gold bzw. Silber.] Wenn man gelobt hat, sein Haus [ein bestimmtes Gut] als Almosen zu geben, darf man entweder das versprochene Gut oder von gleichem Wert in Gold oder Silber zahlen. Die Übersetzung aus dem Buch Ichtiyâr geht hier zu Ende.

214 — Der folgende Text wurde aus dem Buch Medschelle übersetzt:

833) Abgabe eines Eigentums ohne Gegenleistung heißt Spende. Derjenige, der ein solches Eigentum annimmt, ist dessen Besitzer.

834) Ein Eigentum, das mitgebracht oder versandt worden ist, um zu spenden, nennt man Geschenk. [Jemandem etwas schenken heißt Sympathie oder Liebe für ihn zu haben. Eine heilige Hadith besagt: Wenn ihr einen eurer Glaubensgenossen liebt, sagt ihm, dass ihr ihn liebt. Daher ist es erforderlich, Geschenke zu geben und Geschenke anzunehmen.]

835) Einem Armen ein Eigentum spenden, um eine fromme Tat zu verrichten, heißt Almosen.

836) Jemandem ohne Gegenleistung genemigen, etwas zu essen, heißt Zulässigkeit.

839) Gegenseitige Abgabe ohne Äußerung gilt als Spende.

840) Einseitige Abgabe gilt als Spende, nachdem der andere sie angenommen hat.

841) Wenn man jemandem sagt, dass man ihm ein Eigentum gespendet hat, und wenn jener es annimmt, gilt es als Spende.

845) Man darf als Kunde ein Gut einem anderen spenden, ohne dass man es übernommen hat.

847) Wenn ein Kreditor seinen Schuldner für entlastet erklärt, werden dessen Schulden ungültig gemacht.

849) Wenn der Spender oder Abnehmer stirbt, bevor die Abnahme stattfindet, gilt die Spende nicht.

850) Man darf seinem eigenen vernünftigen und heiratsfähigen Kind spenden.

853) Marf darf auch seinem eigenen vernünftigen Kleinkind spenden.

854) Es ist nicht gültig, zu äußern, in der Zukunft jemandem etwas zu spenden.

855) Wenn man verspricht, jemandem etwas zu spenden, vorausgesetzt, dass man seine Schulden zurückgezahlt hat, soll man das versprochene Eigentum spenden, wenn man schuldenfrei ist. Wenn nicht, darf man auf die Spende verzichten. Wenn man jemandem verspricht, lebenslänglichen Unterhalt zu zahlen und ihm ein Haus zu spenden, vorausgesetzt, dass er einem dient, darf man das Haus nicht zurücknehmen, sobald er mit seinem Dienst beginnt.

856) Es ist eine Voraussetzung, dass ein Gut vorhanden ist, damit man es spendet. Es muss nicht bereit sein, um gespendet zu werden.

857) Ohne Genemigung des Besitzers darf man ein Eigentum nicht spenden.

858) Um zu spenden, muss es ein bekanntes und bestimmtes Gut geben.

859) Ein Spender bzw. Spenderin muss vernünftig und heiratsfähig sein. [Deswegen darf ein Kind, bei der Übertragung der Eigentümer den Armen, zum Fallenlassen der Schulden von Verstorbenen, nicht dabei sein.] Aber man darf einem Kind spenden.

860) Eine Spende durch Zwang und Drohung gilt nicht.

861) Nach Abnahme der Spende wird sie zu Eigentum des Abnehmers. Ein verkauftes Gut wird nach der Zustimmung zum Eigentum des Käufers, bevor es übergeben wird.

862) Eine Spende, die noch nicht übergeben worden ist, darf man zurücknehmen.

873) Jemand, der dem Schuldner oder einem anderen sein Guthaben spendet, darf nicht darauf verzichten.

876) Bei Geschenken, die bei einer Hochzeit gegeben wurden und deren Besitzer nicht bekannt ist, verhaltet man sich nach Sitten der Bevölkerung.

879) Einer, der im Sterbebett liegt, darf nicht nur einem Teil seiner Erben sein Eigentum spenden. Er darf ein Drittel seines Eigentums einem anderen außer seinen Erben spenden oder testamentarisch vermachen.

Man darf durch Losziehen einem, unter einigen Menschen spenden. Allein muss ein anderer das Los ziehen. Losziehen ist gültig, mit der Bedingung, dass man von den Teilnehmern keine Gegenleistung fordert. Wenn man trotzdem eine Gegenleistung von Teilnehmern verlangt und übernimmt, gelten Güter, die man übernommen hat, als anvertraute Eigentümer. In diesem Fall gilt das Losziehen nicht. Es ist verboten, über anvertraute Güter zu verfügen.

215 — Hinsichtlich der ungültigen Geschäfte steht in dem Buch Se’âdet-i Ebedijje, dass es nicht gestattet ist, im Verkaufsvertrag eine Bedingung zu stellen, dass der Verkäufer dem Kunden ein Geschenk macht. Wenn der Verkäufer im Voraus Bescheid sagt, daß er manchen Kunden ein Geschenk macht und dass es während des Geschäftes eine bestimmte Zeit dauern würde und wenn er dazu im Vertrag keine Bedingung stellt, so ist es zulässig, dass er nach dem Vertragsabschluss über Geschenke spricht und schenkt. Denn dass man nach dem Vertragsabschluss ein Geschenk macht, gilt als Ermäßigung und es ist zulässig. Wenn Güter übernommen sind, gilt die Ermäßigung als Versprechen und der Verkäufer übergibt sie dem Kunden. Wenn Güter noch nicht übernommen sind, sollten sie mit Ermäßigung übergeben werden. In beiden Fällen gelten Geschenke als Eigentum des Kunden. Der Verkäufer darf unter den Kunden keine Lottorie ziehen, um denen, die gewonnen haben, ein Geschenk zu machen; es ist verboten. Denn in diesem Fall heißt es die Geschenke von den Kunden, die in der Lottorie nicht gewonnen haben, gewaltsam wegzunehmen.

Auf Seite 121 im vierten Band des Buches Redd-ül-muchtâr von St. Ibni Âbidîn, Friede sei mit ihm, das in Ägypten gedruckt wurde, besagt es: (Ein Verkauf, mit der Bedingung, dass er zugunsten des Verkäufers oder des Kunden abgeschlossen ist, gilt nicht. Wenn der Kunde die Bedingung stellt, dass der Verkäufer Weizen nach dem Mahlen oder Früchte nach der Ernte übergeben oder etwas schenken sollte, oder dass er dem Verkäufer den Geldbetrag nach der Übernahme der Güter geben würde, oder dass der Verkäufer die Güter nach einer bestimmten Zeit liefern sollte, gilt der Verkauf nicht. Es ist verboten, einen ungültigen Verkauf abzuschließen. Es ist eine nötige Verpflichtung, einen ungültigen Verkauf für nichtig zu erklären. Wenn man einem Kunden durch die Post oder einen Beauftragten Bescheid sagt, dass man ihm die Handelswaren verkauft hat, ist dieser Verkauf gültig, falls der Kunde zustimmt. Wenn jemand einer Frau durch einen Brief oder einen Vertreter äußert, dass er sie geheiratet hat, gilt die Eheschließung, wenn die Frau einverstanden ist.) Wenn ein Verkäufer durch die Zeitung veröffentlicht, seinen Kunden Geschenke zu geben und wenn die Kunden die Waren aus diesem Grund kaufen, ist der Verkauf gültig. Beispielsweise wenn der Kunde einen Zettel unter den Waren findet, auf dem die folgende Notiz steht: “Bitte kommen Sie zu uns, um Ihr Geschenk zu übernehmen!” In diesem Fall ist es gestattet, das Geschenk anzunehmen. Ist dieses Geschenk ein wissenschaftliches Buch, so bedeutet es, Gebote ALLAH’s, des Erhabenen bekanntzumachen.

In dem Buch Hindijje wird gesagt, dass es ungültig ist, gegen ein Guthaben etwas zu kaufen. Ebenfalls darf man nicht mit Gutscheine kaufen, die einer dritten Person gehören. Zum Kaufen muss man dementsprechend einen Gutschein erstellen.

216 — Dass zwei oder mehrere Personen als Gewinn in der Lottorie spielen, heißt, dass sie um Geld oder Hasard spielen. Wettkampf bzw. Spiel um Geld, Tombola und dergleichen gelten als Lottorie. Lottorien der Verkäufer, Unfallversicherungen, Spielhallen, Bankhäusern beuten die Armen, die Arbeiter und die Völker aus. Denn diese gewinnen unrechtmäßigerweise durch Kapitalien von anderen und sie kassieren den Löwenanteil selbst. Die Sozialversicherungen sind anders. Die Geldsummen bei Sozialversicherungen, die von Gehältern erhalten werden, gelten als Fundsachen. Bei seinen Predigten erklärte Abdülhakim Effendi, ein Religionsgelehrter diese Angelegenheit: Fundsachen und gemeine Güter soll man ihren Besitzern zurückgeben. Fundsachen gehören jemandem, der sie gefunden hat.

Im fünften Band seines Buches schreibt St. Ibni Âbidîn, Friede sei mit ihm, im folgenden: Es ist gestattet, um Pfeilschuss oder Pferderennen zu wetten, mit der Bedingung, dass die Konkurenten untereinander darum wetten. Wenn einer von beiden beispielsweise sagt: “Wenn du den Wettkampf gewinnst, werde ich dir diese Gegenleistung schenken; wenn ich gewinne, verlange ich nichts!” ist der Wettkampf in diesem Fall gestattet. Oder wenn ein dritter sagt: “Wer von euch beiden gewinnt, wird von mir belohnt; und der Verlierer soll nichts zahlen!” ist es in solchem Fall auch gestattet. Es ist verboten, mit der Bedingung zu wetten, dass der Verlorene dem Gewinner zahlen soll. Denn es gilt als Glücksspiel. Glücks- bzw. Hasardspiel ist verboten. Denn es besteht beim Glücksspiel die Möglichkeit, dass jeder der Hasardspieler gewinnt oder verliert. Wenn die Möglichkeit bestehen würde, dass ein bestimmter Spieler nur gewinnt und der andere nur verliert, würde ein solches Spiel kein Glücksspiel heißen. Es ist zulässig, dass ein dritter sagt: Wenn ich das Pferderennen mit meinem Pferd gewinne, verlange ich von euch beiden einen bestimmten Lohn, wenn ich aber verliere, zahle ich euch nichts, wer von euch beiden gewinnt, soll vom anderen belohnt werden!” So betrachtet man auch einen Vertrag, von dem zwei Fachleute unterschiedliche Ansichten äußern. Unter dem 1151. Artikel des Buches Erläuterung von Medschelle von 1330 [1912 n.Chr.] schreibt Kemal Âtıf Beg, Vorsitender des Stiftungsrates, wie folgt: (Es gibt drei Arten von Losziehen. Es ist verboten, Los zu ziehen, um die Rechte von manchen Teilnehmern zu annulieren. Es ist erlaubt, Los zu ziehen, um einen unter den gleichgestellten Mitgliedern auszuwählen, damit man niemanden kränkt. Es ist zulässig, Los zu ziehen, um ein gemeinsames Eigentum unter den Teilnehmer aufzuteilen.)

217 — St. Ibni Abidin, Friede sei mit ihm, einer der größten Gelehrten des islamischen Rechts, schreibt in seinem Buch Ukûd-üd-dürrijje:

Es ist zulässig, dass Vorbeter oder Gebetsrufer den Rest einer Kerze, die der Mosche gespendet ist, zum persönlichen Benutzen mitnimmt, mit der Bedingung, dass der Rest kleiner als die Hälfte der Kerze ist und dass es eine Sitte in betreffender Ortschaft ist.

Wenn man bespielsweise verspricht, dass man seinem Nachbar Omar einen bestimmten Teil der Ernte spenden würde, muß man es nicht unbedignt tun. Aber es ist besser, es abzugeben.

Alleinsein mit einer nicht nahen verwandten Frau heißt Halwet; es ist verboten. Aber es ist gestattet, dass man, wenn eine Schuldnerin sich weigert, ihre Schuld zurückzuzahlen, in ihr Haus kommt, um sein Geld zu fordern. Es ist zulässig, mit einer alten Frau allein zu sein, vorausgesetzt dass es eine Scheidewand zwischen Frau und Mann gibt.

Es ist gestattet, dass ein Mann auf seine nahen verwandten Frauen beispielsweise seine Schwiegermutter, Großmütter seiner Frau, seine Tanten, ohne sinnliche Lust blickt. Milchverwandte gelten als Blutverwandte. [Glaubensgeschwister gelten nicht als Verwandte.]

Es ist unerlaubt, Musikinstrumente, Spielkarten und dergleichen zu kaufen oder zu verkaufen und Tänzer, Tänzerin, Musikant, Musikantin und dergleichen zu mieten.

Gräber der Heiligen mit Überzug oder Turbanstreifen zu bedecken oder sie in Grabmale zu